(Jagd-)Hundeausbildung
Einleitung:
Seit weit mehr als 14.000 Jahren ist der Hund Begleiter des Menschen.
Alle heutigen Haushunderassen stammen vom Grauwolf (Canis lupus) ab, wobei im Laufe der Domestikation und züchterischen Selektion viele Eigenschaften der wilden Vorfahren verändert wurden. Heute spielt der Hund vor allem als Sozialpartner eine große Rolle. Er wird von einem Großteil der Halter als Familienmitglied angesehen, häufig sogar als Kinderersatz. Hunde werden jedoch auch zur Arbeit eingesetzt, wobei sich der Mensch die speziellen Eigenschaften und Fähigkeiten des Tieres zu Nutze macht. Die Begleitung bei der Jagd war wahrscheinlich die erste und über lange Zeit wichtigste Nutzung von Hunden.
Die dafür notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten hatten die Tiere von ihren Vorfahren, den Wölfen, geerbt, sodass dazu keine besonderen züchterischen Leistungen notwendig waren. Erst viel später wurden spezielle Jagdhunderassen gezüchtet.
Das geordnete steirische Jagdhundewesen hat seine Anfänge in der Zeit der Gründung des Steirischen Jagdschutzvereines.
In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts erlebt die Jagdkynologie in Mitteleuropa einen rasanten Aufstieg. Heute stehen nahezu 800 steirische Jagdgebrauchs-hundeführer und etwa 4.000 Jagdhunde der Steirischen Jagd zur Verfügung.
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Eine Novelle zum Bundesgesetz über den Schutz der Tiere, BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.d.g.F. stellt klar, dass die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden, somit auch die Ausbildung von Jagdhunden, unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere fallen.
Als grundlegende Bestimmung im Tierschutzgesetz gilt das Verbot der Tierquälerei, so ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Aus diesem Grund ist die Verwendung von Stachelhalsbändern, Korallenhalsbändern oder elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten verboten. Dies gilt auch für technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte und durch Strafreize zu beeinflussen.
Die Novelle des Tierschutzgesetzes stellt auch klar, dass das In-Verkehr-bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die nicht verwendet werden dürfen, verboten ist (Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder, elektrisierende oder chemische Dressurgeräte).
Korallenhalsbänder sind Metallgliederhalsbänder mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm.
Die Verwendung elektrisierender bzw. chemischer Dressurgeräte bei der Ausbildung von Tieren erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei und ist somit verboten.
Unter chemischen Dressurgeräten sind Geräte zu verstehen, bei deren Anwendung olfaktorische Reize (Geruchsreize) auf das Tier einwirken.
Der bekannteste Anwendungsfall solcher Dressurgeräte sind die sogenannten „Bell-stopp-Geräte“, die mit verschiedenen Geruchstoffen (z.B. Melissenessenz) unerwünschte Lautäußerungen unterbinden sollen.
Dieses Wirkungsprinzip ist insofern tierschutzrelevant, weil am Fell des Hundes auch nach Abklingen des Strafreizes Geruchstoffe im Fell haften bleiben und somit die für die Ausbildung notwendige Kausalität zwischen unerwünschtem Verhalten und störendem Geruch vom Hund nicht sicher hergestellt werden kann.
Der Geruch ist für den Hund unverständlich, somit kann er in einen Verhaltenskonflikt geraten und sogar panische Reaktionen zeigen.
Der Aufbau elektrisierender Dressurhilfen ähnelt sich weitgehend.
In der Regel wandelt ein in das Hundehalsband oder die Leine integrierter Empfänger Signale in elektrische Strafreize um.Ausgelöst werden diese je nach Gerätetyp unmittelbar durch das Verhalten des Hundes oder funkferngesteuert durch den Hundeführer (z.B. Teletakt-Großgeräte).
Zum Kupieren:
Das Ausstellen von Hunden, welche nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Das Kupieren des Schwanzes und das Kupieren der Ohren von Hunden gelten als in Österreich verbotene Eingriffe.
3. Bedarf an Sozialkontakten
Wie für den Wolf ist auch für den Haushund das Zusammenleben mit Sozialpartnern essentiell. Eine isolierte Haltung, z.B. ganztags im Einzelzwinger, ist als nicht hundegerecht abzulehnen und wird von UNSHELM (1993) als eine der strengsten Strafen für einen Hund bezeichnet. Als Zwingergröße sind laut 2. Tierhaltungsverordnung 15 m2 Fläche ohne Hundehütte erforderlich. Ein Kontakt von Hunden sowohl mit Menschen als auch mit Artgenossen, ist für Hunde optimal und sollten sie nicht länger als 4 – 6 Stunden am Tag alleine gelassen werden, da sonst die Wahrscheinlichkeit steigt, dass sie Verhaltensprobleme entwickeln. Besonders wichtig ist die Anwesenheit des Sozialpartners für Welpen und Junghunde. Welpen dürfen nicht vor der 8. Lebenswoche von der Mutter getrennt werden.
3.1. Sozialisation
Die ersten drei Lebensmonate beeinflussen das spätere Verhalten eines Hundes stark und gelten als sensible Phase in der Entwicklung eines Hundes.
In dieser Zeit muss ausreichender Kontakt mit Artgenossen und den Menschen zur Sozialisation stattfinden.
Welpen, welche ohne Kontakt zu Menschen aufwachsen, sind später scheu und Menschen gegenüber misstrauisch; haben Welpen keinen Kontakt zu anderen Hunden oder werden sie zu früh aus dem Welpenverband entfernt, besteht die Gefahr der Unverträglichkeit mit Artgenossen. Insbesondere in der Zeit von der 3. bis zur 12. (rasseabhängig auch bis zur 16. Lebens-woche) aber auch danach, ist ein entsprechender Kontakt von Welpen zu Artgenossen verschiedener Rassen sowie zu den unterschiedlichsten Menschen (vom Baby bis zum Senior) wichtig. Als besonders bedeutsam wird die Sozialisation auf Kinder hervorgehoben, damit der Hund später „kinderfreundlich“ wird. Der Züchter übernimmt hinsichtlich der besonderen Bedeutung der sensiblen Phase („Lernfenster“) eine große Verantwortung.Spätere Verhaltensprobleme, wie z.B. Aggressions- oder Meideverhalten können in einer Zwingeraufzucht ohne entsprechendem Sozialkontakt begründet sein und ist eine solche Aufzucht als nicht tierschutzgerecht abzulehnen.
3.2. Rangordnung
Hunde suchen klare Rangordnungsverhältnisse bzw. sie schaffen sie, zeigen ein Dominanz- bzw. ein Subdominanzverhalten und fügen sich in hierarchische Strukturen ein. Für den Hund ist die Familie, in welcher er lebt, sein Ersatzrudel.
Der Hund akzeptiert bedingungslos seinen Herrn und braucht eine erkennbare Hierarchie, um sich einfügen zu können. Ein tiergerechter Umgang mit dem Hund beinhaltet die Rangeinweisung eines Welpen oder Junghundes.
Wird dies verabsäumt, kann sich der Hund leicht zum Rudelführer aufschwingen.
Es liegt in der Verantwortung des Hundehalters, für den Hund klare Rangverhältnisse zu schaffen, die ein Hund braucht und auch sucht.
Ziel der Erziehung ist es einen wesensfesten und in allen Situationen „gesellschaftsverträglichen“ Hund zu haben, zum Erreichen dieses Zieles ist die Autorität des Menschen unabdingbar.
4. Umgang und Ausbildung
Der Hund muss dem Menschen, als ranghöherem Partner vertrauen. Der hohe soziale Rangstatus wird jedoch nicht durch Härte oder Gewalt erzielt, sondern durch entsprechendes Führungsverhalten seitens des Menschen.
In früheren Zeiten durchaus übliche Zwangs- und Strafmaßnahmen werden heute immer mehr durch tierschutzgerechte, hundekonforme und schmerzfreie Methoden ersetzt.
Die Bemühungen gehen dahingehend, das erwünschte Verhalten zu belohnen, dadurch kann das Verhalten nachhaltiger beeinflusst werden, als mit Bestrafung.
Selbstverständlich gilt auch in der Hundeerziehung der Grundsatz des Tierschutzgesetzes, wonach keinem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen.
Es gibt keinen vernünftigen Grund für eine Anwendung physischer Strafe oder Gewalt.
Die Effizienz von Erziehungsmaßnahmen ist in hohem Umfang vom Maß und vom Zeitpunkt der Einwirkung abhängig, da Hunde wenige Sekunden nach einer Handlung keinen sicheren Bezug mehr zur darauffolgenden Reaktion herstellen.
Im Idealfall sollte die Belohnung bzw. Reaktion sofort, d.h. innerhalb von einer Sekunde erfolgen. Spätere Bestrafungen sind nicht nur unnütz, sondern auch tierschutzrelevant, da ohne vernünftigen Grund Schmerzen zugefügt werden.
Die Belohnung von „wünschenswertem“ Verhalten ist bedeutsamer als die Bestrafung des „unerwünschten“ Verhaltens. Die Hauptwirkung der Bestrafung führt nur zu einer vorläufigen Unterdrückung des bestraften Verhaltens, positive Maßnahmen hingegen, die ein bestimmtes Verhalten fördern, sind besser dazu geeignet, ein Problemverhalten zu eliminieren.
Das Lob des Menschen erhöht die Motivation eines Hundes, etwas zu lernen und auszuführen.
4.1. Der Steirische Weg
Tierschutz ist keine Modererscheinung sondern der Gradmesser einer modernen entwickelten humanitären Gesellschaft.
Dieser gesellschaftliche Wertewandel findet auch in der Strategie der Steirischen Landesjägerschaft seinen Niederschlag und hat sich daher Meisterführer August Szabo als für die Jagdhundeausbildung in der Steiermark Verantwortlicher von fragwürdigen Ausbildungsmethoden mit dem Ziel verabschiedet, einen wesensfesten gesellschaftsverträglichen Jagdhund für die Revierpraxis auszubilden.
5. Zusammenfassung:
Beim Umgang mit Hunden, somit also auch bei der Ausbildung von Jagdhunden sind übermäßige Härte und die Verwendung von elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten nicht erlaubt.
Unter Härte ist physisches Einwirken in irgendeiner Art auf einen Hund zu verstehen.
Als übermäßig sind solche Einwirkungen in der Regel dann zu bezeichnen, wenn
- das Ausmaß nicht im Bezug zur Situation und/oder zur Empfindlichkeit des Hundes steht,
- Einwirkungen nicht im direkten Zusammenhang mit dem zu korrigierenden Fehlverhalten stehen,
- diese in Situationen erfolgen, die keiner Korrektur bedürfen.
Hunde sind grundsätzlich unmittelbar nach dem Ausführen eines unerwünschten Verhaltens zu korrigieren. „Bestrafungen“, welche lang nach dem Auftreten des unerwünschten Verhaltens vollzogen werden, sind ebenfalls als „übermäßig“ zu qualifizieren, weil der Hund den Bezug zu diesem Verhalten nicht herstellen kann.
Jägerinnen und Jäger werden von der nicht jagenden Bevölkerung nicht zuletzt auch an einer tierschutzkonformen, transparenten Hundeausbildung gemessen.
Amtstierärztin Dr. Barbara Fiala-Köck
Literatur:
- Bundesgesetz I, Bundesgesetzblatt Nr. 118/2004 i.d.d.g.F.
- 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. Nr. 486/2004 i.d.d.g.F.
- Sambraus, H.H., Steiger, A.: Das Buch vom Tierschutz, Ferdinand Enke Verlag Stuttgart 1997
- Methling, W., Unshelm, J.: Umwelt- und tiergerechte Haltung von Nutz-, Heim- und Begleittieren, Parey Buchverlag Berlin 2002
- Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern, 30. November 1998, Information 800.117.02(1), Information über den Umgang mit Hunden
- Szabo A., Meisterführer, Landesjagdhundereferent in Steiermark: Die Jagdhundeführung in der Steiermark (2008)


















